Unsere SmaWo-Solarstromlösung ist von Beginn an mietrechtlich integriert. Eigentümer bleiben vollständig in ihrer gewohnten Rolle als Vermieter und erzielen Einnahmen aus der Vermietung der Energieinfrastruktur – ohne energiewirtschaftliche Pflichten, ohne Stromlieferantenrolle und ohne komplexe Abrechnungssysteme.
Im Unterschied zu klassischen Mieterstrommodellen vermeiden wir bewusst zusätzliche regulatorische Anforderungen. So entsteht eine rechtlich klare, alltagstaugliche Lösung für Eigentümer und Mieter.
Die Photovoltaikanlage wird als Bestandteil der Mietsache behandelt.
Für die Neuvermietung stellen wir Vertragsbausteine zur Mitvermietung der PV-Anlage bereit. Im Bestand arbeiten wir mit Zusatzvereinbarungen zum bestehenden Mietvertrag, sodass die Lösung auch in laufenden Mietverhältnissen umgesetzt werden kann.
Bei der rechtlichen Ausgestaltung arbeiten wir mit der Fachkanzlei Nümann & Siebert zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Expertise im Bereich Mieterstrom und Photovoltaik und hat mit uns das Miet- und Energierecht in einem standardisierten Modell zusammengeführt.


Mit unserer SmaWo-Solarstromlösung entstehen keine energiewirtschaftlichen Pflichten.
Da der Solarstrom nicht verkauft, sondern die Photovoltaikanlage als Bestandteil der Mietsache integriert wird, verbleiben die Eigentümer vollständig in ihrer Rolle als Vermieter. Es ist weder eine Stromlieferantenrolle noch der Betrieb komplexer Abrechnungs- oder Messsysteme erforderlich.
Die einzige energierechtliche Verpflichtung beschränkt sich auf die Anmeldung der Anlagen im Marktstammdatenregister, wie sie auch bei anderen Photovoltaikanlagen üblich ist.
Unsere SmaWo-Lösung ist grundsätzlich förderfähig. Abhängig vom Projekt können bundesweite Förderprogramme, etwa KfW-Kredite, sowie regionale oder kommunale Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Wir unterstützen Sie gern dabei, geeignete Fördermöglichkeiten zu identifizieren und in die Projektplanung einzubeziehen.
Steuerlich profitiert die Photovoltaiklösung von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG. Darüber hinaus bestehen Abschreibungsmöglichkeiten, über welche die Investition über die Nutzungsdauer steuerlich geltend gemacht werden kann.


Unser Mieterstromkonzept ist primär mietrechtlich abgesichert und damit weitgehend unabhängig von kurzfristigen Änderungen im Energierecht. Während sich EEG-Regelungen und Einspeisevergütungen regelmäßig an Marktbedingungen anpassen, basiert die Wirtschaftlichkeit unseres Modells auf vertraglich geregelten Mieteinnahmen.
Diese Einnahmen sind planbar und langfristig kalkulierbar, da sie Teil des Mietverhältnisses sind und nicht von staatlichen Förderhöhen oder Vergütungssätzen abhängen. Dadurch bieten wir eine hohe Rechts- und Investitionssicherheit.